
Allgemeine Geschäftsbedingungen
§ 1 Geltungsbereich und Veranstalterstellung
Diese Allgemeinen Reisebedingungen gelten für Pauschalreiseverträge zwischen Südafrika Reisen – Rainer Pszolla, nachfolgend „Reiseveranstalter“, und dem Reisenden.
Der Reiseveranstalter plant und organisiert insbesondere individuelle Selbstfahrerreisen nach Südafrika und Namibia und stellt hierfür verschiedene Reiseleistungen entsprechend den Wünschen des Reisenden zusammen.
Welche Leistungen Bestandteil der jeweiligen Pauschalreise sind, ergibt sich aus dem individuellen Reiseangebot, den vorvertraglichen Informationen und der Reisebestätigung. Auch individuell nach Kundenwunsch zusammengestellte Kombinationen mehrerer Reiseleistungen können Pauschalreisen sein.
§ 2 Individuelle Reiseplanung und Leistungsumfang
Die Reise wird auf Grundlage der vom Reisenden mitgeteilten Wünsche und Anforderungen individuell geplant.
Berücksichtigt werden insbesondere Reiseroute, Aufenthaltsdauer, Fahrstrecken, Unterkünfte, Mietwagen, vereinbarte Aktivitäten und sonstige ausdrücklich einbezogene Reiseleistungen.
Persönliche Empfehlungen und Hinweise des Reiseveranstalters sind nur dann Vertragsleistung, wenn sie ausdrücklich Bestandteil des Reiseangebots oder der Reisebestätigung geworden sind.
Flüge sind nicht Bestandteil der Pauschalreise, sofern sie nicht ausdrücklich als Reiseleistung vereinbart wurden.
§ 3 Vertragsschluss
Der Reiseveranstalter unterbreitet dem Reisenden ein individuelles Angebot.
Der Reisende kann daraufhin eine verbindliche Buchung abgeben. Der Reisevertrag kommt erst zustande, wenn Südafrika Reisen – Rainer Pszolla die Buchung durch eine Reisebestätigung annimmt.
Weicht die Reisebestätigung vom Buchungswunsch ab, kommt ein Vertrag über die geänderten Leistungen nur zustande, wenn der Reisende das geänderte Angebot annimmt.
Die Reisebestätigung wird dem Reisenden auf einem dauerhaften Datenträger, insbesondere per E-Mail oder in Papierform, zur Verfügung gestellt.
§ 4 Vorvertragliche Informationen
Vor Abgabe seiner Vertragserklärung erhält der Reisende die gesetzlich vorgeschriebenen Informationen einschließlich des zutreffend ausgefüllten Pauschalreise-Formblatts.
Die Informationen umfassen insbesondere die wesentlichen Eigenschaften der Reiseleistungen, Reiseroute, Unterkunft, Gesamtpreis, Zahlungsmodalitäten, gegebenenfalls Anzahlung und Restzahlungsplan sowie allgemeine Pass-, Visa- und gesundheitspolizeiliche Formalitäten.
Südafrika Reisen – Rainer Pszolla dokumentiert die Erteilung dieser Informationen. Die gesetzliche Beweislast des Reiseveranstalters bleibt unberührt.
§ 5 Reisepreis und Zahlungsbedingungen
Der Reisepreis ergibt sich aus dem individuellen Reiseangebot und der Reisebestätigung.
Nach Vertragsschluss und Übermittlung des Sicherungsscheins wird grundsätzlich eine Anzahlung in Höhe von 20 % des Reisepreises fällig.
Erfordert die konkrete, individuell zusammengestellte Reise bereits nach Vertragsschluss höhere Vorauszahlungen an gebuchte Leistungsträger oder entstehen dem Reiseveranstalter für die Vorbereitung und Sicherstellung der vereinbarten Reiseleistungen entsprechend höhere Vorleistungen, kann für diese konkrete Reise eine höhere Anzahlung vereinbart werden.
Die Höhe einer abweichenden Anzahlung wird dem Reisenden vor Vertragsschluss mitgeteilt und in der Reisebestätigung ausgewiesen.
Der verbleibende Reisepreis wird grundsätzlich 30 Tage vor Reisebeginn fällig. Wird der Reisevertrag weniger als 30 Tage vor Reisebeginn geschlossen, kann der gesamte Reisepreis nach Vertragsschluss und Übermittlung des Sicherungsscheins fällig werden.
Zahlungen werden vor Beendigung der Pauschalreise nur nach Maßgabe der gesetzlichen Kundengeldabsicherung gefordert oder angenommen.
Zahlt der Reisende einen fälligen Betrag trotz angemessener Nachfrist nicht, kann der Reiseveranstalter unter den gesetzlichen Voraussetzungen vom Vertrag zurücktreten und die vereinbarte Rücktrittsentschädigung verlangen.
§ 6 Reisepreisänderungen nach Vertragsschluss
Eine Erhöhung des Reisepreises nach Vertragsschluss ist nur zulässig, wenn dies im Reisevertrag ausdrücklich vorgesehen ist und die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
Eine Erhöhung kann insbesondere auf nach Vertragsschluss eingetretenen Änderungen von Beförderungskosten, bestimmten Steuern oder Abgaben oder den für die Pauschalreise maßgeblichen Wechselkursen beruhen. Eine entsprechende Preissenkung ist nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften an den Reisenden weiterzugeben.
Eine Preiserhöhung ist nur wirksam, wenn sie dem Reisenden spätestens 20 Tage vor Reisebeginn ordnungsgemäß mitgeteilt wird. Übersteigt die Erhöhung 8 % des Reisepreises, gelten die gesetzlichen Bestimmungen über erhebliche Vertragsänderungen.
§ 7 Rücktritt des Reisenden vor Reisebeginn
Der Reisende kann jederzeit vor Reisebeginn vom Pauschalreisevertrag zurücktreten. Maßgeblich ist der Zugang seiner Rücktrittserklärung beim Reiseveranstalter.
Pauschalierte Rücktrittsentschädigung für Südafrika-Reisen:
Zugang der Rücktrittserklärung vor Reisebeginn Entschädigung
mehr als 60 Tage 20 %
60 bis 22 Tage 25 %
21 bis 15 Tage 40 %
14 bis 8 Tage 50 %
7 bis 2 Tage 65 %
1 Tag vor Reisebeginn 70 %
am Tag des Reisebeginns / Nichtantritt 70 %
Pauschalierte Rücktrittsentschädigung für Namibia-Reisen:
Zugang der Rücktrittserklärung vor Reisebeginn Entschädigung
mehr als 60 Tage 20 %
60 bis 31 Tage 20 %
30 bis 22 Tage 25 %
21 bis 15 Tage 30 %
14 bis 8 Tage 40 %
7 bis 2 Tage 55 %
1 Tag vor Reisebeginn 70 %
am Tag des Reisebeginns / Nichtantritt 75 %
Dem Reisenden bleibt ausdrücklich der Nachweis gestattet, dass dem Reiseveranstalter keine oder wesentlich geringere Aufwendungen entstanden sind als die verlangte Pauschale.
Keine Rücktrittsentschädigung wird geschuldet, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für einen entschädigungslosen Rücktritt wegen unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände erfüllt sind.
Der Reiseveranstalter ist auf Verlangen verpflichtet, die Höhe der Rücktrittsentschädigung zu begründen.
§ 8 Vertragsübertragung auf einen Ersatzreisenden
Der Reisende kann nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften verlangen, dass ein Dritter an seiner Stelle in den Vertrag eintritt.
Eine Mitteilung spätestens sieben Tage vor Reisebeginn gilt in jedem Fall als rechtzeitig. Der Reiseveranstalter kann dem Eintritt widersprechen, wenn der Ersatzreisende die vertraglichen Reiseerfordernisse nicht erfüllt.
Der ursprüngliche und der eintretende Reisende haften für den Reisepreis und angemessene, tatsächlich entstandene Mehrkosten als Gesamtschuldner.
§ 9 Leistungsänderungen vor Reisebeginn
Südafrika Reisen – Rainer Pszolla kann sich unerhebliche Änderungen einzelner Reiseleistungen vorbehalten, wenn sie aufgrund eines nach Vertragsschluss eingetretenen Umstands erforderlich werden, im Vertrag vorgesehen sind und den Gesamtcharakter der Reise nicht beeinträchtigen.
Der Reisende wird hierüber auf einem dauerhaften Datenträger klar und verständlich informiert.
Kann eine Unterkunft nicht wie vereinbart bereitgestellt werden, kann eine hinsichtlich Lage, Charakter, Ausstattung und Bedeutung für den Reiseverlauf insgesamt vergleichbare Ersatzunterkunft angeboten werden.
Erfordert der Austausch geringfügige Anpassungen der Fahrstrecke oder des Übernachtungsortes, sind diese zulässig, soweit sie unerheblich und zumutbar bleiben.
Bei einer erheblichen Änderung gelten die gesetzlichen Wahlrechte des Reisenden. Der Reiseveranstalter informiert insbesondere über die Änderung, deren Gründe und Auswirkungen, eine etwaige Auswirkung auf den Reisepreis sowie die gesetzlich erforderlichen Erklärungsfristen.
Eine notwendige höherwertige Ersatzleistung führt nicht allein deshalb zu einem Mehrpreis. Wählt der Reisende freiwillig eine zusätzliche oder höherwertige Leistung, kann ein entsprechender Mehrpreis vereinbart werden.
§ 10 Reisemängel und Abhilfe während der Reise
Südafrika Reisen – Rainer Pszolla schuldet eine mangelfreie Pauschalreise. Die gesetzlichen Mängelrechte des Reisenden bleiben uneingeschränkt bestehen.
Der Reisende soll einen Reisemangel unverzüglich anzeigen und dem Reiseveranstalter Gelegenheit zur Abhilfe geben.
Der Reiseveranstalter wird innerhalb einer angemessenen Frist Abhilfe leisten, soweit dies möglich und gesetzlich geschuldet ist.
Leistet der Reiseveranstalter innerhalb einer angemessenen Frist keine Abhilfe, kann der Reisende unter den gesetzlichen Voraussetzungen selbst Abhilfe schaffen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen. Eine Frist ist insbesondere entbehrlich, wenn sofortige Abhilfe notwendig ist oder der Reiseveranstalter die Abhilfe verweigert.
Kann ein erheblicher Teil der Reiseleistungen nicht vertragsgemäß erbracht werden, sind nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften angemessene Ersatzleistungen anzubieten. Sind diese von geringerer Qualität, bleiben gesetzliche Minderungsansprüche unberührt.
Vor einer eigenständigen kostenpflichtigen Ersatzbuchung soll der Reisende den Reiseveranstalter grundsätzlich informieren und Gelegenheit zur Abhilfe geben, soweit dies nach den Umständen zumutbar ist.
§ 11 Besonderheiten der Selbstfahrerreise
Die Reisen sind regelmäßig individuell geplante Selbstfahrerreisen. Der Reisende führt die Fahrtstrecken eigenverantwortlich durch. Eine Reiseleitung oder persönliche Begleitung ist nicht geschuldet, sofern dies nicht ausdrücklich vereinbart wurde.
Routen-, Entfernungs- und Fahrzeitangaben werden sorgfältig geplant, sind hinsichtlich der tatsächlichen Fahrzeit jedoch Orientierungswerte. Verkehrsverhältnisse, Baustellen, Straßenzustand, Wetter, behördliche Maßnahmen oder sonstige aktuelle Bedingungen können Abweichungen verursachen.
Der Reisende hat seine Fahrweise den tatsächlichen Bedingungen anzupassen und aktuelle Verkehrszeichen, Sperrungen und behördliche Anordnungen zu beachten.
Er ist verantwortlich dafür, dass die vorgesehenen Fahrer über die erforderlichen gültigen Führerscheine verfügen und fahrtauglich sind.
§ 12 Mietwagen
Ein Mietwagen kann Bestandteil der Pauschalreise oder aufgrund der konkreten Vereinbarung Gegenstand eines gesonderten Vertrags mit einem Mietwagenunternehmen sein. Die rechtliche Einordnung ergibt sich aus dem individuellen Reiseangebot und der Reisebestätigung.
Für die Fahrzeugnutzung gelten ergänzend die wirksam einbezogenen Miet- und Versicherungsbedingungen des jeweiligen Mietwagenunternehmens. Dazu können insbesondere Führerschein- und Altersvoraussetzungen, Kautionen, Kreditkartenanforderungen, Zusatzfahrer, Grenzübertritte, Versicherungen, Selbstbehalte und Nutzungsausschlüsse gehören.
Soweit nicht ausdrücklich ein bestimmtes Fahrzeugmodell verbindlich vereinbart wurde, bezieht sich die Buchung auf die vereinbarte Fahrzeugkategorie oder eine vergleichbare beziehungsweise höherwertige Kategorie nach Maßgabe der Bedingungen des Mietwagenunternehmens.
Eine Direktzahlung des Mietpreises an das Mietwagenunternehmen führt allein nicht dazu, dass die Leistung automatisch außerhalb der Pauschalreise liegt.
Bei Panne, Unfall oder Schaden hat der Reisende die Vorgaben des Mietwagenunternehmens zu beachten und, soweit die Pauschalreise betroffen ist, zusätzlich den Reiseveranstalter zu informieren.
Kautionen, Selbstbehalte, Kraftstoff, Maut, Parkgebühren, Verkehrsverstöße und vor Ort zusätzlich gewünschte Leistungen sind nicht im Reisepreis enthalten, soweit im individuellen Angebot nichts anderes vereinbart ist.
§ 13 Unterkünfte
Die konkret vereinbarten Unterkünfte, Übernachtungsanzahl, Zimmerart und eingeschlossene Verpflegung ergeben sich aus dem Reiseangebot und der Reisebestätigung.
Hotels, Lodges, Guesthouses, Bed & Breakfast-Unterkünfte, Farm- und Self-Catering-Unterkünfte können sich hinsichtlich Ausstattung, Service und Bauweise unterscheiden. Maßgeblich ist die konkret vereinbarte Beschaffenheit.
Ausländische Sterne- und Unterkunftskategorien sind nicht zwingend unmittelbar mit deutschen Kategorien vergleichbar.
Für einzelne Unterkünfte können Alters-, Belegungs- oder Zugangsbeschränkungen gelten. Solche für die konkrete Buchung relevanten Bedingungen werden bei der Reiseplanung berücksichtigt und vor Vertragsschluss mitgeteilt.
Der Reisende hat insbesondere bei minderjährigen Mitreisenden zutreffende Geburtsdaten anzugeben.
Check-in- und Check-out-Zeiten sowie besondere Anreisebedingungen sind zu beachten, soweit sie dem Reisenden mitgeteilt wurden. Kann eine Unterkunft voraussichtlich nicht innerhalb der vorgesehenen Anreisezeit erreicht werden, soll sie und, soweit der weitere Reiseverlauf betroffen ist, auch der Reiseveranstalter möglichst frühzeitig informiert werden.
§ 14 Safaris, Game Drives und sonstige Aktivitäten
Safaris, Game Drives, geführte Touren und sonstige Aktivitäten sind nur dann Bestandteil der Pauschalreise, wenn sie ausdrücklich als eingeschlossene Reiseleistung vereinbart sind.
Die Durchführung durch örtliche Anbieter lässt die gesetzlichen Rechte gegenüber dem Reiseveranstalter unberührt, soweit die betreffende Leistung Bestandteil der Pauschalreise ist.
Bei Tier- und Naturbeobachtungen kann die Sichtung bestimmter Tierarten, einer bestimmten Anzahl von Tieren oder bestimmter Naturereignisse nicht garantiert werden, sofern dies nicht ausdrücklich Vertragsinhalt geworden ist.
Für einzelne Aktivitäten können Alters-, körperliche oder sonstige Teilnahmevoraussetzungen gelten. Relevante Anforderungen werden bei der Planung berücksichtigt und dem Reisenden mitgeteilt.
Vor Ort eigenständig und ohne Einbeziehung des Reiseveranstalters gebuchte Aktivitäten sind grundsätzlich nicht Bestandteil der Pauschalreise.
§ 15 Mitwirkungspflichten und Erreichbarkeit
Der Reisende hat die für Planung und Durchführung erforderlichen Angaben vollständig und richtig mitzuteilen. Hierzu gehören insbesondere Namen, Geburtsdaten und Staatsangehörigkeiten der Reisenden sowie besondere Anforderungen, soweit sie für konkrete Reiseleistungen relevant sind.
Relevante Mobilitätseinschränkungen, besondere Anforderungen an Unterkünfte oder Beförderungsleistungen sowie für vereinbarte Verpflegungsleistungen oder Aktivitäten erhebliche Allergien oder Unverträglichkeiten sollen rechtzeitig mitgeteilt werden. Medizinische Diagnosen müssen nur angegeben werden, soweit dies für eine konkrete Reiseleistung erforderlich ist.
Der Reisende hat Reisebestätigung und Reiseunterlagen nach Erhalt auf offensichtliche Fehler zu prüfen und diese möglichst unverzüglich mitzuteilen. Die gesetzlichen Rechte des Reisenden werden dadurch nicht eingeschränkt.
Vor und während der Reise sind aktuelle Kontaktdaten bereitzuhalten. Da Südafrika und Namibia nicht zum regulierten EU-/EWR-Roaminggebiet gehören, sollte der Reisende die Kosten seines Mobilfunktarifs vor Reisebeginn prüfen.
Verwendet der Reisende vor Ort eine andere SIM, eSIM oder Telefonnummer, hat er eine für die Reise relevante Änderung der Erreichbarkeit dem Reiseveranstalter und erforderlichenfalls den betroffenen Leistungsträgern mitzuteilen. Eine permanente telefonische Erreichbarkeit wird nicht verlangt.
§ 16 Pass-, Visa-, Einreise- und Gesundheitsbestimmungen
Der Reiseveranstalter informiert den Reisenden vor Vertragsschluss über die allgemeinen Pass- und Visumerfordernisse einschließlich ungefährer Visafristen und über gesundheitspolizeiliche Formalitäten.
Der Reisende hat die Staatsangehörigkeit aller Teilnehmer mitzuteilen und ist grundsätzlich für die Beschaffung und Mitführung der persönlichen Reisedokumente verantwortlich, soweit deren Beschaffung nicht ausdrücklich als Reiseleistung übernommen wurde.
Bei Reisen mit Minderjährigen sowie bei Grenzübertritten können besondere Anforderungen gelten. Der Reisende hat die für die Prüfung erforderlichen zutreffenden Angaben mitzuteilen.
Da staatliche Vorschriften Änderungen unterliegen können, wird dem Reisenden empfohlen, die aktuellen behördlichen Informationen vor Abreise erneut zu prüfen.
§ 17 Reiseunterlagen und Tourbook
Der Reisende erhält rechtzeitig die für die Durchführung der Reise erforderlichen Reiseunterlagen, soweit diese vom Reiseveranstalter bereitzustellen sind.
Zusätzlich kann ein individuell erstelltes Tourbook mit Route, Unterkunftsinformationen, Fahrhinweisen, Karten und ergänzenden Empfehlungen bereitgestellt werden.
Im Tourbook genannte Restaurants, Sehenswürdigkeiten oder nicht eingeschlossene Aktivitäten sind keine Vertragsleistung, wenn sie lediglich als Empfehlung oder Information gekennzeichnet sind.
Routenangaben werden sorgfältig erstellt; aktuelle Beschilderungen, Sperrungen und behördliche Anweisungen gehen jedoch vor.
Der Reisende soll die erhaltenen Reiseunterlagen auf offensichtliche Unrichtigkeiten oder fehlende Unterlagen überprüfen und erkennbare Unstimmigkeiten möglichst unverzüglich mitteilen. Gesetzliche Rechte werden hierdurch nicht eingeschränkt.
§ 18 Haftung und Schadensersatz
Die Haftung des Reiseveranstalters für die vertragsgemäße Pauschalreise richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften. Die Einschaltung örtlicher Leistungsträger beseitigt die gesetzlichen Ansprüche des Reisenden nicht.
Ein Schadensersatzanspruch wegen eines Reisemangels besteht insbesondere nicht, soweit der Reisemangel vom Reisenden verschuldet wurde, von einem an der Erbringung der Reiseleistungen nicht beteiligten Dritten verschuldet wurde und für den Reiseveranstalter weder vorhersehbar noch vermeidbar war oder durch unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände verursacht wurde.
Die vertragliche Haftung von Südafrika Reisen – Rainer Pszolla für Schäden, die keine Körperschäden sind und nicht schuldhaft herbeigeführt wurden, wird im gesetzlich zulässigen Umfang auf den dreifachen Reisepreis beschränkt.
Gelten für eine Reiseleistung internationale Übereinkünfte oder darauf beruhende gesetzliche Vorschriften mit besonderen Haftungsbeschränkungen, kann sich der Reiseveranstalter nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften auf diese berufen.
Für eigenständig und ohne Einbeziehung des Reiseveranstalters gebuchte Fremdleistungen haftet Südafrika Reisen – Rainer Pszolla nicht als Reiseveranstalter. Gesetzliche Ansprüche aufgrund von Buchungsfehlern bleiben unberührt.
Der Reisende ist grundsätzlich selbst dafür verantwortlich, persönliche Gegenstände, Wertsachen, Reisedokumente und Gepäck angemessen zu beaufsichtigen und zu sichern. Gesetzliche Ansprüche aufgrund einer Pflichtverletzung des Reiseveranstalters oder eines einbezogenen Leistungsträgers bleiben unberührt.
§ 19 Unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände und Beistand
Ob unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände vorliegen, richtet sich nach den gesetzlichen Voraussetzungen und den Auswirkungen auf die konkret gebuchte Reise.
Der Reisende kann ohne Rücktrittsentschädigung zurücktreten, wenn solche Umstände am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung dorthin erheblich beeinträchtigen.
Der Reiseveranstalter kann vor Reisebeginn vom Vertrag zurücktreten, wenn er aufgrund unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände an der Erfüllung des Vertrags gehindert ist und den Rücktritt unverzüglich nach Kenntnis des Rücktrittsgrundes erklärt. Bereits geleistete Zahlungen werden nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften erstattet.
Befindet sich der Reisende während der Reise in Schwierigkeiten, gewährt Südafrika Reisen – Rainer Pszolla ihm im Rahmen der gesetzlichen Verpflichtungen unverzüglich und in angemessener Weise Beistand.
Der Beistand kann je nach Art der Schwierigkeiten insbesondere darin bestehen, geeignete Informationen über Gesundheitsdienste, örtliche Behörden oder konsularische Unterstützung bereitzustellen, bei der Herstellung erforderlicher Kommunikationsverbindungen zu unterstützen sowie bei der Suche nach geeigneten alternativen Reisemöglichkeiten oder sonstigen praktikablen Lösungen behilflich zu sein.
Die Beistandspflicht begründet keine Verpflichtung, Kosten zu übernehmen, die nach den gesetzlichen oder vertraglichen Bestimmungen vom Reisenden selbst zu tragen sind. Gesetzliche Verpflichtungen zur Kostentragung, Abhilfe oder Bereitstellung von Ersatzleistungen bleiben unberührt.
Hat der Reisende die Umstände, aufgrund derer Beistand erforderlich wird, schuldhaft selbst herbeigeführt, kann der Reiseveranstalter nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften Ersatz der angemessenen und tatsächlich entstandenen Aufwendungen verlangen.
§ 20 Insolvenzsicherung und Sicherungsschein
Südafrika Reisen – Rainer Pszolla verfügt für seine Pauschalreisen über die gesetzlich erforderliche Kundengeldabsicherung.
Der Reisende erhält als Nachweis der bestehenden Insolvenzsicherung einen Sicherungsschein mit den Angaben zum jeweiligen Absicherer und den für die Geltendmachung der abgesicherten Ansprüche erforderlichen Informationen.
Zahlungen auf den Reisepreis werden nur nach Maßgabe der gesetzlichen Voraussetzungen und erst nach Übermittlung des Sicherungsscheins verlangt oder angenommen.
Der Umfang der Insolvenzsicherung richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften und den Angaben des Sicherungsscheins.
§ 21 Verbraucherstreitbeilegung
Südafrika Reisen – Rainer Pszolla ist nicht verpflichtet und derzeit nicht bereit, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.
Gesetzliche Informationspflichten nach Entstehen einer konkreten Verbraucherstreitigkeit bleiben unberührt.
§ 22 Anwendbares Recht und Gerichtsstand
Auf das Vertragsverhältnis zwischen dem Reisenden und Südafrika Reisen – Rainer Pszolla findet deutsches Recht Anwendung, soweit dem keine zwingenden gesetzlichen Vorschriften entgegenstehen.
Für Klagen des Reisenden gegen Südafrika Reisen – Rainer Pszolla sowie für Klagen von Südafrika Reisen – Rainer Pszolla gegen den Reisenden gelten die gesetzlichen Bestimmungen über die örtliche und internationale gerichtliche Zuständigkeit.
Eine von den gesetzlichen Bestimmungen abweichende Gerichtsstandsvereinbarung gilt nur, soweit eine solche Vereinbarung im konkreten Fall gesetzlich zulässig ist.
§ 23 Schlussbestimmungen
Individuelle Vereinbarungen zwischen Südafrika Reisen – Rainer Pszolla und dem Reisenden haben Vorrang vor diesen Allgemeinen Reisebedingungen.
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Reisebedingungen ganz oder teilweise unwirksam oder nicht Vertragsbestandteil geworden sein, bleibt die Wirksamkeit des Vertrags im Übrigen nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften unberührt.
An die Stelle der unwirksamen oder nicht einbezogenen Bestimmung treten die gesetzlichen Vorschriften.
Stand: 29. August 2026
